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Satzung Förderverein

TuS Lindlar Fussballjugend e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen „Förderverein TuS Lindlar Fussballjugend“ – kurz „Förderverein TuS Fussballjugend “ genannt. Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“

b) Der Verein hat seinen Sitz in Lindlar.

c) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, §§ 51, 52 AO

Zweck des Fördervereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendfussballabteilung des TuS Lindlar 1925 e.V.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln aus Beiträgen und Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen, und

  • durch tätigen, unentgeltlichen, persönlichen Einsatz der Mitglieder
  • Unterstützung der Jugendfussballabteilung des TuS Lindlar 1925 e.V. bei Ihrer Öffentlichkeitsarbeit
  • Kontaktpflege zu Personen und Einrichtungen des öffentlichen Lebens

b) Die Förderung kann entweder durch zweckgebundene Weitergabe von Geldern an die Jugendfußballabteilung des TuS Lindlar 1925 e.V. erfolgen, aber auch dadurch, dass der Förderverein unmittelbar selbst die Kosten für Anschaffungen übernimmt und diese dann dem TuS Lindlar 1925 e.V. zur Verfügung stellt, welche in das Eigentum des TuS Lindlar 1925 e.V. übergehen.

c) Das Ziel dieser Unterstützung ist die Steigerung der Attraktivität des Fußballangebots im TuS Lindlar 1925 e.V., um die erfolgreiche Jugendarbeit in allen Altersklassen auch für die Zukunft zu erhalten, weiter zu qualifizieren und auszubauen. Der Förderverein TuS Lindlar 1925 e.V. publiziert und unterstützt den Fußballsport als eine attraktive Sportart, die wie kaum eine andere mentalen Ausgleich schafft, aber auch Teamgeist, Verantwortung und Eigeninitiative gleichermaßen fördert. Dies ist gerade bei heranwachsenden Jugendlichen besonders wichtig.

d) Gönner, Werbepartner und Sponsoren sollen zukünftig über den Förderverein mit der Fussballabteilung TuS Lindlar 1925 e.V. verbunden werden. Es wird angestrebt, eine möglichst große Zahl an Fördermitgliedern zu gewinnen und diese Mitgliederzahl beständig hoch zu halten. Durch die Einnahmen von Mitgliedsbeiträgen und vor allem der jährlichen Spenden soll ein kontinuierliches Unterstützungsbudget vorhanden sein.

e) Spender erhalten vom Förderverein eine Spendenbescheinigung.

§3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über den steuerlich möglichen Auslagenersatz hinaus werden keine weiteren Vergütungen gewährt.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder jede juristische Person werden.

b) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über diesen Antrag entscheidet die Mehrheit des Vorstands. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichten vorbehalten. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Diese werden in der Beitragsordnung festgehalten.

§9 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so kann sich der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zu seiner Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
  4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
  6. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    a. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    b. Verwaltung des Vermögens und Eigentums sowie die Behandlung sämtlicher Finanzangelegenheiten des Vereins
    c. Entscheidungen über Anträge auf Ermäßigungen, Stundungen oder Erlass von Beiträgen
    d. Bestätigung von Neuaufnahmen
    e. Ausschluss von Mitgliedern
    f. Beschlussfassung über die Vergabe der Mittel entsprechend dem Zweck der Satzung. Der Vorstand ist beschlussfähig mit einfacher Mehrheit.
    g. Vorbereitung der Mitgliederversammlung

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des/der Kassenprüfer/in, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist vor Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenhaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 Kassenprüfung

Der/Die Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

a) Die Auflösung des Fördervereins erfolgt, wenn die Mitgliederzahl auf weniger als sieben Mitglieder gesunken ist oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden.

b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an den TuS Lindlar 1925 e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Fußballjugendabteilung im Sinne dieser Satzung verwenden mu

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 24.3.2014 von der Gründungsversammlung des Fördervereins beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Lindlar, den 24.3.2014

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